Pflegekarenz
Ab 01. Jänner 2014 besteht für ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder einer Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes). Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.
Voraussetzungen:
Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der/die nahe Angehörige hat Anspruch auf ein Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
- schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
- ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich BezieherInnen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden.
Im Fall eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).
Personenkreis:
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für:
- ArbeitnehmerInnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
- Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete nach gleichartigen gesetzlichen Regelungen
- BezieherInnen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe (nur Pflegekarenz)
Als nahe Angehörige gelten:
- Ehegatten
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Lebensgefährten und deren Kinder
- Eingetragene Partner und deren Kinder
- Geschwister sowie
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Ein gemeinsamer Haushalt mit der/dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.
Dauer:
Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere ArbeitnehmerInnen jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zum Beispiel zwei Geschwister für den selben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung für jeweils maximal drei Monate möglich.
Höhe:
Das Pflegekarenzgeld beläuft sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes (55% des Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit bekommt man das Pflegekarenzgeld aliquot.
Gratuliere zu diesem Artikel, vielleicht muss ich für meine Mutter auch mal im Pflegeteilzeit gehen, da sie schon älter ist und wahrscheinlich einmal Pflege benötigt. Danke für die Information! Frau Michaela S.
Sensationell! Jetzt haben wir eine Plattform, wo wir endlich die aktuellsten Neuigkeiten erfahren! Viel Glück und alles Gute!
habe pflegebedürftige Eltern und werde wahrscheinlich einmal Pflegekarenz nehmen müßen. Habe aber Angst um meine Arbeitsstelle -überhaupt in dieser unsichern Zeit und ungewissen Zukunft! Möchte bitte anonym bleiben
Interessanter Artikel! Kann Ihnen dazu nur gratulieren! Auf alle Fälle haben wir jetzt Informationen über die Vorgangsweise, wenn ich oder meine Frau für unsere Eltern bzw. Schwiegereltern in Pflegekarenz gehen werden! LG Alfred
Toller Beitrag, hier auf dieser Plattform kann man sich wirklich informieren, wie es im wirklichen Leben steht!
Wenn ich für meine Mama einmal in Pflegekarenz gehen sollte, habe ich Angst, dass ich meinen Job dann verlieren könnte. Die heutige Zeit ist ja nicht gerade rosig!
Ich stelle mir das, in manchen Fällen, auch sehr schwer vor. Es gibt Menschen die sich in ihrer Firma nicht einmal trauen in den Krankenstand zu gehen, für die dürfte es schier undenkbar sein um Pflegekarenz anzusuchen.
Da hat sich der Gesetzgeber was tolles einfallen lassen. Nach außen hin zumindest hört sich das sehr fein an. In der Praxis ist das sicher schwierig. Da freut sich jeder Chef sicherlich, wenn der/die Arbeitnehmer/in um Pflegekarenz bittet. Der Wiedereinstieg in den Beruf ist sicher schwierig. Aber als Übergangslösung ein sinnvolles Instrument. In dieser Zeit kann dann ein Heimplatz oder eine 24 Stundenpflege organisiert werden. Im besten Fall hat die pflegebedürftige Person auch wieder erholt ….